Free-Style-Liturgie

Frage: Was meinen Sie mit dem „unordentlichen Ritus“?

Antwort: Faktisch gibt es den ordentlichen, den außerordentlichen und den unordentlichen Ritus. Letzterer ist von keinem Konzil beschlossen und zeichnet sich durch zahlreiche Beliebigkeiten aus. Da werden zum Beispiel Passagen aus dem „Kleinen Prinzen“ von Antoine Saint-Exupéry vorgelesen oder irgendwelche, aus obskuren Quellen stammenden Messkanones benutzt. Da gibt es eine unheimliche Abenteuerlust bei den Priestern. Mich ärgert daran, dass diejenigen, die den außerordentlichen Ritus praktizieren wollen, in den hintersten Winkel verbannt werden, für diesen Unfug aber ist in vielen Kirchen Platz. Genau umgekehrt müsste es sein.

Frage: Viele Priester, die zu einer sogenannten „kreativen Gottesdienstgestaltung“ greifen, wollen den Menschen entgegenkommen. Ist das nicht ein berechtigtes Anliegen, gerade, was den Musikstil angeht?

Antwort: Nein, das muss misslingen. Viele der neuen geistlichen Lieder sind dilettantisch gemacht. Ich bin selber Jazzmusiker und bin auch für die Unterhaltungsmusik sehr aufgeschlossen. Ich bin an der Universität auch mit Pop-Musik befasst und interessiere mich sehr dafür. Bedauerlich ist, dass schlechte Unterhaltungsmusik, die nicht diskothekenfähig ist und nie in die Charts kommen würde, als neues geistliches Lied in die katholische Kirche kommt. Und das kirchensteuersubventioniert!

Frage: Kritisieren Sie hier hauptsächlich die Qualität der Musik oder den mangelnden geistlichen Tiefgang dieser Lieder?

Antwort: Beides, das mangelnde handwerkliche Können und den fehlenden geistlichen Tiefgang. Besonders peinlich sind in dieser Hinsicht Stadiongottesdienste bei Katholikentagen und Papstbesuchen, wo Gesänge erklingen, von denen viele bald vergessen werden wie Eintagsfliegen.

Aus der Tagespost.

22. § 1. Das Recht, die heilige Liturgie zu ordnen, steht einzig der Autorität der Kirche zu. Diese Autorität liegt beim Apostolischen Stuhl und nach Maßgabe des Rechtes beim Bischof.

§ 2. Auch den rechtmäßig konstituierten, für bestimmte Gebiete zuständigen Bischofsvereinigungen verschiedener Art steht es auf Grund einer vom Recht gewährten Vollmacht zu, innerhalb festgelegter Grenzen die Liturgie zu ordnen.

§ 3. Deshalb darf durchaus niemand sonst, auch wenn er Priester wäre, nach eigenem Gutdünken in der Liturgie etwas hinzufügen, wegnehmen oder ändern.

Aus dem Dokument “Sacrosanctum Concilium” des Zweiten Vatikanischen Konzils.





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