Veröffentlicht am Wednesday, 21. July 2010, 09:15
Wenn aus “pastoralen Gründen” von kirchlichen Vorgaben abgewichen wird, dann kann dies stets zu einem Problem führen, denn irgendwen stört es bestimmt. Letztlich ist immer derjenige in Begründungspflicht, der von dieser Norm abweicht.
Das “Heil der Seelen” ist in der Kirche das oberste Gesetz, so steht es sogar im letzten Satz des Kirchenrechtes der lateinischen Kirche. Und aus dem Selbstverständnis der Kirche ist es natürlich so, daß die Zugehörigkeit zur Kirche zu diesem Heil definitiv dazugehört.
Wie weit darf man also gehen, um die Zugehörigkeit und den Sakramentenempfang zu ermöglichen, ohne das Bild der Kirche von sich selbst und vom Willen Jesu komplett ad absurdum zu führen?
Wenn aus pastoralen Gründen bspw. Wiederverheiratete Geschiedene zum Sakrament der Eucharistie (Kommunion) zugelassen werden, weil der zuständige Priester dies für richtig hält und er dafür von seinem Bischof die generelle Erlaubnis bekommen hat, dann darf der das auch so tun. Eine “es können alle kommen, egal wer”-Einstellung dagegen kann auch kein Bischof erlauben. Es muß immer ein begründeter Einzelfall sein, natürlich sind auch mehrere Einzelfälle möglich, letztlich gibt es nur Einzelfälle.
Beschwerden sind dennoch nicht selten, seien sie an den Bischof oder auch gerne direkt nach Rom gerichtet. Dabei sind die Beschwerdeführer meistens die, die auf ein korrektes Verhalten aller achten - bestensfalls natürlich vor allem bei sich selbst.
Wie ist es aber, wenn das Kirchenrecht aus pastoralen Gründen extra für die hintangestellt wird, die sonst die Fehler in Lehre ud Praxis meistens bei anderen sehen?
Wie ist es, wenn ausgerechnet jemand aus pastoralen Gründen vom Sakramentenempfang nicht mehr ausgeschlossen wird, der diesen Ausschluß eher bei anderen fordert und Nachgiebigkeit verurteilt?
Und wie ist es, wenn der Pastor, der diese pastoralen Gründe hat, auch noch der Papst ist?
Genau dies ist im Fall der Bischöfe der Pius-Bruderschaft geschehen.
Erst einmal die zwei entscheidenden Paragraphen des Kirchenrechtes (die da immer Canones heißen):
Aus Canon 751: Schisma nennt man die Verweigerung der Unterordnung unter den Papst oder der Gemeinschaft mit den diesem untergebenen Gliedern der Kirche.
Aus Canon 1364: Der Apostat, der Häretiker oder der Schismatiker ziehen sich die Exkommunikation als Tatstrafe zu…
Das heißt: wer sich nicht dem Papst und den Ortsbischöfen unterordnet (eines allein reicht nicht), ist Schismatiker und durch diese Tat automatisch exkommuniziert.
Jetzt hat der Heilige Vater aber die Exkommunikation aufgehoben - ist es daher so, wie die Piusbruderschaft und ihre Sympathisanten behaupten, daß das Schisma nicht mehr bestehe? Damit das Schisma nicht mehr besteht, muß ja die Unterordnung unter die Ortsbischöfe und dem Papst erfolgen - ersteres ist definitiv nicht der Fall.
Kann der Heilige Vater einfach aus pastoralen Gründen das Kirchenrecht beugen? Ja, kann er, eben wegen des Heiles der Seelen.
Spricht er aber nicht bloß von der “Gefahr eines Schismas” in seinem erklärenden Brief? Ja, aber er ruft die Bischöfe im gleichen Brief zur Rückkehr in die Kirche auf, was nur dann Sinn macht, wenn sie aktuell nicht vollständig in ihr verharren. Das bedeutet, daß er die Feststellung des Schismas aus pastoralen Gründen nicht noch einmal deutlich formuliert, genauso wie er aus pastoralen Gründen ohne Gegenleistung die Exkommunikationen aufgehoben hat.
Ich habe nun in einer längeren Diskussion erfahren dürfen, daß es von Seiten einiger Anhänger der Piusbruderschaft überhaupt nicht gerne gesehen wird, wenn an ihnen pastoral gehandelt wird. Sie bestehen darauf, daß trotz fehlender Unterordnung unter die Ortsbischöfe kein Schisma mehr bestünde.
Schade, daß sie den Liebesdienst des Papstes nicht wahrnehmen wollen.
Für alle Nicht-Piusbrüder wie mich bedeutet das aber auch, selbst nicht zu sehr auf dem Buschstaben zu bestehen, wenn das Heil gefährdet ist, für mich oder andere. Wie das konkret aussehen kann, ist noch mal eine andere Frage.